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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §8;Rechtssatz
Stattgebung - Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Zulässigkeit der Beschwerde. In einem Verfahren betreffend den Streit über die Parteistellung besteht Beschwerdelegitimation, was vom VwGH bereits im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Beschwerden der Vorarlberger Naturschutzanwältin ausgesprochen wurde (Hinweis B vom 25. Februar 2000, AW 2000/10/0002, und vom 15. November 2006, AW 2006/10/0038).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006100041.A01Im RIS seit
25.01.2007