RS Vwgh 2006/11/17 AW 2006/10/0041

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Veröffentlicht am 17.11.2006
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Vlbg 1997;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Zulässigkeit der Beschwerde. In einem Verfahren betreffend den Streit über die Parteistellung besteht Beschwerdelegitimation, was vom VwGH bereits im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Beschwerden der Vorarlberger Naturschutzanwältin ausgesprochen wurde (Hinweis B vom 25. Februar 2000, AW 2000/10/0002, und vom 15. November 2006, AW 2006/10/0038).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006100041.A01

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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