RS Vwgh 2006/11/20 AW 2006/12/0011

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Veröffentlicht am 20.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versetzung nach § 19 LDG 1984 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bf von der Hauptschule S zur Hauptschule N versetzt. Die belBeh sieht das zwingende öffentliche Interesse im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dadurch erfüllt, dass, würde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung entsprochen, in den fachgeprüften Fächern kein Ersatz aus dem Stammpersonal der Hauptschule N zur Verfügung stehe und dies eine Umstellung des Stundenplanes und einen Lehrerwechsel zur Folge haben würde, die für die Schüler näher bezeichnete Nachteile nach sich ziehen würden. Damit legt sie aber ein aktuelles öffentliches Interesse an der tatsächlichen Verwendung der Bf an der Hauptschule N und somit ein öffentliches Interesse an der für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht notwendigen Personalvorsorge zwingender Natur im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dar, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht stattgegeben werden konnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006120011.A01

Im RIS seit

19.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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