Index
83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags einer Bürgerinitiative auf Aufhebung einerTrassenverordnung betreffend die S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße,Umfahrung Süßenbrunn; keine Rechtswidrigkeit desUmweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens; kein Verstoß gegenGemeinschaftsrechtSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit einem auf §24 Abs11 desrömisch eins. 1. Mit einem auf §24 Abs11 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000 (idF BGBl. 773/1996) gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 29. Juni 2007 eingelangten Antrag begehrt eine als Bürgerinitiative einschreitende Personenmehrheit, die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 370/2005 als gesetzwidrig aufzuheben.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,) gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 29. Juni 2007 eingelangten Antrag begehrt eine als Bürgerinitiative einschreitende Personenmehrheit, die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Bundesgesetzblatt Teil 2, 370 aus 2005, als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Mit dieser Verordnung wird der Straßenverlauf der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn, im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa wie folgt bestimmt:
"Der gegenständliche Abschnitt beginnt nach der Kreuzung der bestehenden S 2 mit dem Rautenweg bei km 2,87 und verlässt in der Folge mit einem Rechtsbogen den Bestand. Nach der Anschlussstelle Hermann-Gebauerstraße wird das Areal 'Bahnhof Breitenlee' unterführt. Anschließend verläuft die Trasse südlich des großen Süßenbrunner Teichs ('Fischerteich') und biegt sodann in Richtung Norden, folgt weitgehend der Landesgrenze Wien/Niederösterreich und endet nach der Anschlussstelle 'S 2-B 8' bei km 7,40 an der Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer 233061/91200/402/00V02/SE im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projektes.
Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass
Zl. BMVIT 311.402/0043-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 18 und Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk) sowie in der Gemeinde Aderklaa zur öffentlichen Einsicht auf.Zl. BMVIT 311.402/0043-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 18 und Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk) sowie in der Gemeinde Aderklaa zur öffentlichen Einsicht auf.
§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen."
3.1. Zur Zulässigkeit ihres Antrages weist die Bürgerinitiative darauf hin, dass für dessen Einbringung keine Frist vorgesehen sei und dass sie im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens eine Stellungnahme iSd §19 Abs4 iVm §9 Abs4 UVP-G 2000 idF BGBl. I 84/2004 abgegeben habe. 3.1. Zur Zulässigkeit ihres Antrages weist die Bürgerinitiative darauf hin, dass für dessen Einbringung keine Frist vorgesehen sei und dass sie im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens eine Stellungnahme iSd §19 Abs4 in Verbindung mit §9 Abs4 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2004, abgegeben habe.
3.2. In der Sache trägt sie Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung vor, wobei sie - zusammengefasst - ins Treffen führt: Das Vorhaben sei weder naturverträglich im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutz-RL), ABl. 1979 L 103, S 1, idF der Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 L 223, S 9, sowie der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Fauna-Flora-Habitat-RL), ABl. 1992 L 206, S 7, noch umweltverträglich im Sinne des UVP-G 2000; weiters seien fundamentale Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen worden (s. dazu im Einzelnen unter Pkt. II.B.1.1. bis 8.1.). 3.2. In der Sache trägt sie Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung vor, wobei sie - zusammengefasst - ins Treffen führt: Das Vorhaben sei weder naturverträglich im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutz-RL), ABl. 1979 L 103, S 1, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 L 223, S 9, sowie der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Fauna-Flora-Habitat-RL), ABl. 1992 L 206, S 7, noch umweltverträglich im Sinne des UVP-G 2000; weiters seien fundamentale Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen worden (s. dazu im Einzelnen unter Pkt. römisch II.B.1.1. bis 8.1.).
4. Als verordnungserlassende und zugleich oberste (Verwaltungs-)Behörde des Bundes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegenden Akten übermittelt und ist in seiner Äußerung - verbunden mit dem Begehren, den Antrag der Bürgerinitiative abzuweisen - den Antragsausführungen entgegengetreten (s. im Einzelnen Pkt. II.B.1.2. bis 8.2.). 4. Als verordnungserlassende und zugleich oberste (Verwaltungs-)Behörde des Bundes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegenden Akten übermittelt und ist in seiner Äußerung - verbunden mit dem Begehren, den Antrag der Bürgerinitiative abzuweisen - den Antragsausführungen entgegengetreten (s. im Einzelnen Pkt. römisch II.B.1.2. bis 8.2.).
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
A) Zur Zulässigkeit:
1. Die antragstellende Bürgerinitiative stützt ihre Antragslegitimation auf (die Verfassungsbestimmung des) §24 Abs11 UVP-G 2000 idF BGBl. 773/1996 und den dort verwiesenen §19 Abs4. 1. Die antragstellende Bürgerinitiative stützt ihre Antragslegitimation auf (die Verfassungsbestimmung des) §24 Abs11 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, und den dort verwiesenen §19 Abs4.
1.1. Die bereits in der Stammfassung des UVP-G 2000, BGBl. 697/1993, (im §24 Abs5) enthalten gewesene, seit der Novelle zum UVP-G, BGBl. 773/1996, als Abs11 des §24 leg.cit. in Geltung gestandene Verfassungsbestimmung ist zwar gemäß (der Verfassungsbestimmung des) §46 Abs19 Z2 UVP-G 2000 idF BGBl. I 153/2004 mit 1. Jänner 2005 außer Kraft getreten; sie ist aber auf bestimmte, von Abs18 Z5 und Abs19 Z3 erfasste Vorhaben (genauer: die diesen zugrunde liegenden Verordnungen) weiter anzuwenden. §24 Abs11 UVP-G 2000 (idF BGBl. 773/1996) lautet: 1.1. Die bereits in der Stammfassung des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, (im §24 Abs5) enthalten gewesene, seit der Novelle zum UVP-G, Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,, als Abs11 des §24 leg.cit. in Geltung gestandene Verfassungsbestimmung ist zwar gemäß (der Verfassungsbestimmung des) §46 Abs19 Z2 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004, mit 1. Jänner 2005 außer Kraft getreten; sie ist aber auf bestimmte, von Abs18 Z5 und Abs19 Z3 erfasste Vorhaben (genauer: die diesen zugrunde liegenden Verordnungen) weiter anzuwenden. §24 Abs11 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,) lautet:
"§24. ...
1.2.1. Der verwiesene Abs1 des §24 legt(e) den Anwendungsbereich des 3. Abschnittes und damit (auch) fest, welche Verordnungen Gegenstand einer Anfechtung durch Bürgerinitiativen gemäß §24 Abs11 UVP-G 2000 sein konnten.
Z 1 dieser Bestimmung benannte als Prüfungsgegenstand Verordnungen gemäß §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes (BStG) 1971, vor deren Erlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen war. Hiebei handelt es sich unter anderem um Verordnungen betreffend den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen. Die Vorschrift des §24 Abs1 UVP-G in der Stammfassung wurde durch §23a UVP-G 2000 idF BGBl. I 89/2000, was die Anfechtung von Verordnungen nach dem BStG 1971 durch Bürgerinitiativen anlangte, inhaltlich unverändert übernommen. Ziffer eins, dieser Bestimmung benannte als Prüfungsgegenstand Verordnungen gemäß §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes (BStG) 1971, vor deren Erlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen war. Hiebei handelt es sich unter anderem um Verordnungen betreffend den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen. Die Vorschrift des §24 Abs1 UVP-G in der Stammfassung wurde durch §23a UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,, was die Anfechtung von Verordnungen nach dem BStG 1971 durch Bürgerinitiativen anlangte, inhaltlich unverändert übernommen.
1.2.2. Der verwiesene §19 Abs4 UVP-G 2000 lautet wie folgt (die durch die Novelle BGBl. I 89/2000 verfügten Änderungen gegenüber der Stammfassung sind für die hier zu lösende Frage der Antragslegitimation ohne Belang, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob Abs4 in dieser oder in der hier wiedergegebenen Fassung BGBl. I 89/2000 Anwendung findet): 1.2.2. Der verwiesene §19 Abs4 UVP-G 2000 lautet wie folgt (die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, verfügten Änderungen gegenüber der Stammfassung sind für die hier zu lösende Frage der Antragslegitimation ohne Belang, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob Abs4 in dieser oder in der hier wiedergegebenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, Anwendung findet):
"(4) Eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei oder als Beteiligte (Abs2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben."
Nach §19 Abs5 UVP-G 2000 (idF BGBl. I 89/2000) ist Vertreter der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Nach §19 Abs5 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,) ist Vertreter der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person.
2. Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen für das der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Straßenbauvorhaben erfolgte - wie sich aus den Verordnungsakten ergibt - in der Zeit vom 9. Dezember 2004 bis 3. Februar 2005. Es kommt daher die Übergangsvorschrift des §46 Abs19 iVm Abs18 Z5 lita UVP-G 2000 zum Tragen. 2. Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen für das der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Straßenbauvorhaben erfolgte - wie sich aus den Verordnungsakten ergibt - in der Zeit vom 9. Dezember 2004 bis 3. Februar 2005. Es kommt daher die Übergangsvorschrift des §46 Abs19 in Verbindung mit Abs18 Z5 lita UVP-G 2000 zum Tragen.
3.1. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten, einschlägigen Unterlagen ergeben sich für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel ob der die Parteistellung (Antragslegitimation) begründenden Qualität der der Behörde vorgelegten Unterschriftenliste:
3.1.1. Das vom Vertreter der antragstellenden Bürgerinitiative am letzten Tag der öffentlichen Auflage eingebrachte Konvolut von 55 durchnummerierten Blättern (protokolliert im Ministerialakt zu Z BMVIT 311.402/0018-II/ST-ALG/2005) enthält 330 Unterschriften (Unterstützungserklärungen). Die einzelnen Blätter weisen folgenden Text auf:
"Bürgerinitiative S2 NORD
Die Unterzeichner formieren sich hiermit zu einer BÜRGERINITIATIVE gemäß §19 Abs4 UVP-Gesetz 2000, um im UVP Verfahren zur Schnellstraße S2 NORDRAND SCHNELLSTRASSE - UMFAHRUNG SÜSSENBRUNN, sowie zu allen weiteren Straßenprojekten, für die eine UVP durchzuführen ist und welche die Gemeinde Wien betreffen, Parteistellung zu erlangen.
Die Bürgerinitiative erhebt die Einwendung, dass die S2 NORDRAND SCHNELLSTRASSE - UMFAHRUNG SÜSSENBRUNN in der derzeit eingebrachten Form nicht genehmigungsfähig ist. Unsere besonderen Einwände sind:
* die zu erwartende hohe Gefährdung der Bevölkerung
durch Luft- und Lärmbelastung
* die Beeinträchtigung des Grundwassers und der Badeteiche
* die unzulängliche Prüfung der Wirtschaftlichkeit und
der Konsequenzen
* die unzureichende Untersuchung der verkehrlichen
Notwendigkeit und Auswirkungen
Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Bürgerinitiative S2 NORD und deren Gründung
Unterstützungserklärungen:
Datum d. Vor- Anschrift Geburtsdatum Unter-
Unterzeichnung und (Straße, (Tag.Monat.Jahr) schrift
Zuname Hausnummer,
PLZ, Ort)
[im Original mit entsprechenden Personendaten versehen]
Bitte vollständig ausfüllen, sonst ungültig. Verbreitung und Vervielfältigung des Formulars unbegrenzt gestattet. Unterzeichnungsberechtigt ist jeder, der in der Gemeinde Wien oder einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde wahlberechtigt ist.
Vertreter der Bürgerinitiative S2-Nord: Günter Mattes, Heustadelgasse 25/6, 1220 Wien"
Am mit "1" beschrifteten Blatt findet sich zusätzlich noch folgende Angabe (letzte Zeile handschriftlich):
Vertreter der Bürgerinitiative S2 NORD, gemäß §19 Abs5
UVP-Gesetz 2000
Datum d. Vor- Anschrift Geburtsdatum Unter-
Unterzeichnung und schrift
Zuname
24.1.2005 Günter Heustadel- [Datum] [Unter-
Mattes gasse 25/6 schrift]
1220 Wien
3.1.2. Nach den Feststellungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Votum und Unterlagen zu Z BMVIT-311.402/0021-II/ST-ALG/2005) hat eine Überprüfung der Wahlberechtigung der Unterzeichner der Bürgerinitiative "S2 NORD" durch die Gemeinde Wien ergeben, dass bereits in dieser (Standort-)Gemeinde mehr als 238 der eingetragenen Personen im Auflagezeitraum für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren.
3.2. Da im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was an der Richtigkeit der referierten Feststellungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zweifeln ließe, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Stellungnahme im Sinne des §19 Abs4 UVP-G 2000 hinreichend unterstützt worden ist.
3.3. Die Unterschriftenliste wurde - wie sich aus dem Eingangsstempel auf dem von der Bürgerinitiative in Kopie vorgelegten ersten Blatt der Unterschriftenliste ergibt - am 3. Februar 2005 und damit fristgerecht beim Bundesministerium selbst eingebracht. Da auch der auf den Unterschriftenblättern selbst abgedruckte Text die Voraussetzungen für eine Stellungnahme iSd §9 Abs4 UVP-G 2000 (vgl. dazu VfSlg. 18.046/2006) noch erfüllt, ist die einschreitende Bürgerinitiative zur Stellung des vorliegenden Antrags legitimiert. 3.3. Die Unterschriftenliste wurde - wie sich aus dem Eingangsstempel auf dem von der Bürgerinitiative in Kopie vorgelegten ersten Blatt der Unterschriftenliste ergibt - am 3. Februar 2005 und damit fristgerecht beim Bundesministerium selbst eingebracht. Da auch der auf den Unterschriftenblättern selbst abgedruckte Text die Voraussetzungen für eine Stellungnahme iSd §9 Abs4 UVP-G 2000 vergleiche dazu VfSlg. 18.046/2006) noch erfüllt, ist die einschreitende Bürgerinitiative zur Stellung des vorliegenden Antrags legitimiert.
4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist über den Antrag in der Sache zu entscheiden.
B) In der Sache:
1.1. Die antragstellende Bürgerinitiative behauptet zunächst, dass das Vorhaben nicht "naturverträglich" iSd Vogelschutz-RL und der Fauna-Flora-Habitat-RL sei. Obgleich die Straße in einem schutzwürdigen Gebiet nach "Natura 2000" (Bahnhof Breitenlee) realisiert werden soll, habe es die verordnungserlassende Behörde unterlassen zu prüfen, ob im oder nahe dem Projektgebiet schützenswerte Arten nach der Vogelschutz-RL lebten und das betreffende Gebiet als "besonderes Schutzgebiet" iSd Vogelschutz-RL schützenswert sei, ob es durch den Bau zu Auswirkungen, Wechselwirkungen, Summenwirkungen etc. auf das besondere Schutzgebiet komme und ob diese Auswirkungen (etwa durch eine alternative Trasse) vermieden werden könnten. Das habe zur Folge, dass für die Beurteilung der im Rahmen des Verfahrens nach §4 BStG 1971 vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsprüfung wesentliche Entscheidungsgrundlagen fehlten, weshalb die Trassenverordnung mit Rechtswidrigkeit belastet sei (Hinweis auf VfSlg. 17.896/2006).
Dass sich der Sachverständige nach Verordnungserlassung (nämlich anlässlich der Ausarbeitung der Stellungnahme zu einem anderen, zu V66/06 protokollierten Antrag gemäß §24 Abs11 UVP-G 2000) mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet handle, reiche nicht hin, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - vorbehaltlich anders lautender Sonderregelungen - für die verfahrensrechtliche Beurteilung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich sei.
1.2. Der Bundesminister hält diesem Vorbringen zunächst eine von ihm dazu eingeholte Stellungnahme eines Sachverständigen für Ökologie entgegen, der darauf hinweist, dass alle in Betracht kommenden Vogelarten im Umweltverträglichkeitsprüfungsgutachten beurteilt worden seien, und zwar auch die im vorliegenden Antrag aufgelisteten (nämlich Rohrdommel, Zwergrohrdommel, Weißstorch, Schwarzspecht, Schwarzstirnwürger, Blutspecht, Ziegenmelker, Wachtel, Teichhuhn, Turteltaube, Höckerschwan, Stockente, Reiherente, Lachmöwe, Ringeltaube, Dohle, Elster, Saatkrähe, Rabenkrähe, Rebhuhn, Blässhuhn) und dass
"mit ziemlicher Sicherheit in ganz Österreich in jedem einzelnen Quadratkilometer Vogelarten vorkommen, die in den Anhängen der [Vogelschutz-RL] aufgelistet sind. Es ist daher eine völlig absurde Vorgehensweise Vogelarten aus Anhang I, Anhang II und Anhang III der [Vogelschutz-RL] aufzuzählen und ohne fachliche Begründung zu behaupten, dass es sich beim Breitenleer Bahnhof um ein sogenanntes 'faktisches Vogelschutzgebiet' handeln würde." "mit ziemlicher Sicherheit in ganz Österreich in jedem einzelnen Quadratkilometer Vogelarten vorkommen, die in den Anhängen der [Vogelschutz-RL] aufgelistet sind. Es ist daher eine völlig absurde Vorgehensweise Vogelarten aus Anhang römisch eins, Anhang römisch II und Anhang römisch III der [Vogelschutz-RL] aufzuzählen und ohne fachliche Begründung zu behaupten, dass es sich beim Breitenleer Bahnhof um ein sogenanntes 'faktisches Vogelschutzgebiet' handeln würde."
Aus naturschutzfachlichen Gründen sei es unbestritten, dass das Projektgebiet und seine Umgebung, welche den Bereich des Bahnhofes Breitenlee umfasst, für keine der angegebenen Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-RL das "am geeignetste" Gebiet darstelle. Das Gebiet sei auch nicht als "Important Bird Area" ausgewiesen, noch sei es jemals im Gespräch dafür gewesen. Auch seien seitens der Europäischen Kommission im Rahmen des gegen Österreich anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens betreffend die (mangelhafte) Ausweisung von Vogelschutzgebieten keine Vorwürfe hinsichtlich des Projektgebietes und dessen Umgebung erhoben worden. Der Vorwurf der Bürgerinitiative, es liege ein besonderes Schutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-RL vor, gehe daher ins Leere. Aus naturschutzfachlichen Gründen sei es unbestritten, dass das Projektgebiet und seine Umgebung, welche den Bereich des Bahnhofes Breitenlee umfasst, für keine der angegebenen Vogelarten nach Anhang römisch eins der Vogelschutz-RL das "am geeignetste" Gebiet darstelle. Das Gebiet sei auch nicht als "Important Bird Area" ausgewiesen, noch sei es jemals im Gespräch dafür gewesen. Auch seien seitens der Europäischen Kommission im Rahmen des gegen Österreich anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens betreffend die (mangelhafte) Ausweisung von Vogelschutzgebieten keine Vorwürfe hinsichtlich des Projektgebietes und dessen Umgebung erhoben worden. Der Vorwurf der Bürgerinitiative, es liege ein besonderes Schutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-RL vor, gehe daher ins Leere.
Auch der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Vorwurf, dass es an einer Prüfung dahingehend fehle, inwiefern sich im oder nahe dem Projektgebiet schützenswerte Tierarten befänden, sei unhaltbar, weil sowohl im "Einreichoperat 2004" als auch im Umweltverträglichkeitsgutachten alle Vogelarten beurteilt worden seien. Dies gelte auch für die im Antrag aufgezählten Amphibien und Reptilien gemäß der Fauna-Flora-Habitat-RL.
Dass sich die verordnungserlassende Behörde mit den von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren auseinandergesetzt habe, zeigten zum einen die Fragen "2.10.10 und 2.10.1 des Prüfbuches (Beilage zu BMVIT-311.402/0020-II/ST-ALG/2005)", wonach der Sachverständige eindeutig nach Schutzgebieten gemäß europarechtlichen Richtlinien und nach der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Fachbeiträge in der Umweltverträglichkeitserklärung gefragt werde (Hinweis auf das Teilgutachten Nr. 10, S 35 ff. und 72 ff.).
Entgegen dem Vorbringen der antragstellenden Bürgerinitiative fehlten der verordnungserlassenden Behörde somit keine für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit wichtigen Entscheidungsgrundlagen.
1.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Bundesministers, dass das von der Trassenverordnung betroffene Gebiet des Bahnhofs Breitenlee zufolge der begründeten Äußerung des vom Bundesminister eingeholten Gutachtens weder als "besonderes Schutzgebiet" im Sinne des Art4 Abs1 und 2 Vogelschutz-RL noch als "faktisches Vogelschutzgebiet" im Sinne des Art4 Abs4 Vogelschutz-RL zu qualifizieren ist.
Im Übrigen wurde entgegen der Behauptung der Antragsteller im Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeit der verordneten Trasse auch dem Vorkommen schützenswerter Vögel sowie anderer nach der Fauna-Flora-Habitat-RL geschützter Tiere die erforderliche Aufmerksamkeit zuteil (vgl. nur das vom Bundesminister ins Treffen geführte Teilgutachten Nr. 10, S 35 ff. und 72 ff. sowie Pkt. 10 der als "Beilage zu Zl. BMVIT-311.402/0043-II/ST-ALG 2005" protokollierten Dienstanweisung). Im Übrigen wurde entgegen der Behauptung der Antragsteller im Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeit der verordneten Trasse auch dem Vorkommen schützenswerter Vögel sowie anderer nach der Fauna-Flora-Habitat-RL geschützter Tiere die erforderliche Aufmerksamkeit zuteil vergleiche nur das vom Bundesminister ins Treffen geführte Teilgutachten Nr. 10, S 35 ff. und 72 ff. sowie Pkt. 10 der als "Beilage zu Zl. BMVIT-311.402/0043-II/ST-ALG 2005" protokollierten Dienstanweisung).
2.1. Nach Auffassung der antragstellenden Bürgerinitiative beruht die Berechnung der Aus-, Wechsel- und Summenwirkungen auf einer falschen Basis:
Als eine ihrer wesentlichen Aufgaben habe die Umweltverträglichkeitsprüfung die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen (§1 Abs1 Z3 UVP-G 2000). Der Nullvariantenvergleich bilde dabei nicht bloß eine mittelbar relevante Begründung iS einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung; vielmehr liefere die Untersuchung der Nullvariante die Bezugsgröße für die Berechnungen der relativen Veränderungen für die eingereichte Variante. Diese Bezugsgröße sei im vorliegenden Fall falsch gewählt worden:
Der "Verkehrsgutachter" habe bei seinen Berechnungen (und zwar bei der Gegenüberstellung der Prognosewerte 2010 und 2020 hinsichtlich der Null- und der Ausbauvariante) bereits das weder gebaute noch genehmigte - und damit auch keinen Verkehr auslösende - "Einkaufszentrum Gerasdorf" berücksichtigt. Dies mit der Begründung, dass die entsprechende Widmung bereits vorläge und der Wirtschaftsstandort gefährdet würde, wenn Widmungen nicht konsumiert würden.
Dabei verkenne der "Verkehrsgutachter" aber, dass bei der Nullvariante allein von der Entwicklung auf Basis des heutigen Bestands auszugehen sei und damit rein fiktive Verkehrserreger, wie beispielsweise das Einkaufszentrum, nicht zu berücksichtigen seien. Die Auffassung, dass der durch ein allenfalls zu genehmigendes und zu bauendes Einkaufszentrum induzierte Verkehr auf Grund der Widmung bereits einzurechnen sei, widerspreche den Denkgesetzen. Vielmehr würde das Einkaufszentrum nur gebaut, wenn auch der Bau der Schnellstraße erfolge.
Das bedeute aber, dass alle wesentlichen Entscheidungsparameter, die im Rahmen des BStG 1971 und des UVP-G 2000 zu erheben sind (also Wirtschaftlichkeit, Flüssigkeit des Verkehrs, Auswirkungen auf den Menschen, die Fauna, die Flora, Luft, Wasser, Klima), auf falschen Grundlagen beruhen und die Verordnung mit Gesetzwidrigkeit belasten.
2.2. Auch zu dieser Frage hat die belangte Behörde eine Stellungnahme eines Sachverständigen (für Verkehr) eingeholt, welche sie ihrer Äußerung beilegte. Dem Vorwurf der antragstellenden Bürgerinitiative hält der Bundesminister entgegen, dass grundsätzlich für den Planungsnullfall zwei Bezugsjahre zu unterscheiden seien, nämlich das Bezugsjahr 2000 mit der derzeitigen Verkehrsnachfrage und das Prognosejahr 2020. Für 2000 werde das Fachmarkt- und Einkaufszentrum Seyring - Areal Hornbach (kurz: EKZ Gerasdorf) für die Verkehrserzeugung richtigerweise nicht berücksichtigt. Für den Planfall Null des Prognosejahres müsse auch eine Veränderung der Siedlungsstruktur angenommen werden, da sowohl mit als auch ohne Ausbau der S 1, S 2 und A 5 Änderungen der Raumstruktur stattfänden. Da das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zum EKZ Gerasdorf erst im Gange gewesen sei, sei es notwendig gewesen, für das Jahr 2020 plausible Annahmen unter prognostischer Abschätzung der wahrscheinlichen Entwicklung zu treffen. In dieser Frage sei die Verantwortung und Erfahrung der Gutachter von wesentlicher Bedeutung, da von Seiten der amtlichen Fachplanung und der Politik auf Grund der hohen Sensibilität dieser Fragestellung in der Regel keine definitive Antworten und Angaben zu erwarten seien. Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte lasse vermuten, dass auch in Zukunft die auch ohne realisierten Straßenausbau der S 1, S 2 und A 5 bereits vorhandene Tendenz des Ausbaues von Einkaufszentren entlang der B 7 weiter anhalten werde. Es sei ferner wahrscheinlich, dass mit einem Ausbau der S 1, S 2 und A 5 auch der Bau von Einkaufzentren beschleunigt und verstärkt stattfinden werde. Es sei aber auch anzunehmen, dass bei Nichtbau der genannten Straßen eine deutliche Bestandsverbesserung der B 7 bis 2020 erfolgen würde, die eine Kapazitätssteigerung des derzeitigen Straßennetzes (zB durch organisatorische Maßnahmen wie Lichtsignalanlagen und Fahrstreifenerweiterungen) bewirken würde. Deshalb sei der zur Zeit des Einreichprojektes der S 2 angenommene Ausbau des EKZ Gerasdorf mit 65.000 m² Bruttogeschoßfläche als plausible Eingangsgröße für die Verkehrsprognose einzuschätzen. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass derzeit in der Standortgemeinde des geplanten Einkaufszentrums weitere Umwidmungen diskutiert würden, weil für viele Investoren der Ausbau der A 5 und S 1 als relativ gesichert gelte.
Für die meisten auf ihre Umweltverträglichkeit zu prüfenden Wirkungen der S 2 sei nicht der Planfall Null relevant, sondern die Planfälle 1 und 2 mit Bezugsjahr 2020. In diesen Planfällen sei das EKZ Gerasdorf auf alle Fälle zu berücksichtigen.
Auf die umweltverträglichkeitsprüfungsrelevanten Straßenabschnitte der S 2 habe das EKZ Gerasdorf auf Grund seiner Entfernung und der Aufteilung des Verkehrs auf die Zu- und Abfahrtsrichtungen der A 5, der "S 1-West", der regionalen Landesstraßen um das Einkaufszentrum, der "S 1-Ost" und schließlich der S 2 eine quantitativ sehr untergeordnete Bedeutung:
"Laut der Verkehrsuntersuchung EKZ Gerasdorf durch die arealConsult im Jahre 2005 ist im Jahre 2020 durch den durch das EKZ Gerasdorf zu erwartenden Kfz-Verkehr von ca. 34.000 Kfz/24h für beide Richtungen zu erwarten, daß 9,4 % oder 3.200 Kfz/24h die S 1 nördlich der Abzweigung der S 2 benutzen und die S 2 selbst bei etwa 6 % der Kfz-Verkehrsmenge des EKZ Gerasdorf oder 2.000 Kfz/24h benutzen werden. Der letzte Wert entspricht unter 4 % der Kfz-Verkehrsmenge des maßgebenden Planfalles der S 2 laut dem S 2-Einreichprojekt."
Da sich auf der S 2 mit und ohne oder mit geringerem Ausbau des EKZ Gerasdorf der Kfz-Verkehr quantitativ für die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht relevant verändere, beruhte diese - entgegen dem Vorbringen der Bürgerinitiative - keinesfalls auf einer falschen Entscheidungsgrundlage. Der Argumentation des Sachverständigen folgend könne die Berücksichtigung des geplanten EKZ Gerasdorf für das Jahr 2020 plausibel argumentiert werden. Im Übrigen beeinflusse ohne Ausbau der Autobahnen und Schnellstraßen die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des EKZ Gerasdorf das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung der S 2 keinesfalls signifikant.
2.3. Für den Verfassungsgerichtshof ist die prognostische Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nach Errichtung des geplanten EKZ Gerasdorf nicht nur sinnvoll, sondern geradezu geboten. Das Ergebnis dieser Berücksichtigung - wonach die Errichtung des EKZ Gerasdorf den Kraftfahrzeugverkehr auf der hier zu beurteilenden S 2 nicht relevant verändert - ist auf Grund sachverständiger Meinung plausibel. Entgegen der Meinung der Antragsteller beruht die Umweltverträglichkeitsprüfung daher diesbezüglich keinesfalls auf einer falschen Entscheidungsgrundlage.
3.1. Weiters hegt die Bürgerinitiative das Bedenken, dass das Vorhaben nicht wirtschaftlich sei bzw. die Wirtschaftlichkeit nicht ausreichend geprüft worden sei:
Ausgehend davon, dass eine Bürgerinitiative iSd §19 UVP-G 2000 auf Grund des §24 Abs11 leg.cit. zur abstrakten Normenkontrolle berechtigt sei, weil sich bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Einschränkung auf die Geltendmachung bestimmter Rechte finde und mit der Antragsbefugnis von Bürgerinitiativen das ansonsten mit dem Verordnungsverfahren verbundene Rechtsschutzdefizit ausgeglichen werden solle, führt sie Folgendes aus:
Der in der Beilage 2 zur Trassenverordnung ("Begründung") enthaltene - lapidare - Hinweis zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ("Das Vorliegen der Voraussetzungen nach §4 Abs1 BStG 1971 - nämlich
die Bedachtnahme auf ... die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ... -
wurde von der UVP-Behörde geprüft und für gegeben erachtet.") lasse vermuten, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nicht geprüft worden sei. Die Behörde gehe offenbar davon aus, dass es ausreiche, ein Trassenverordnungsverfahren durchzuführen, das sich ausschließlich mit Kriterien beschäftigt, wie sie von den Sachverständigen begutachtet wurden, während alle anderen im §4 Abs1 BStG 1971 umschriebenen Erfordernisse gesondert vom Bundesminister geprüft würden.