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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs4;Rechtssatz
§ 92 Abs. 2 BDG 1979 normiert hinsichtlich des Begriffs des "Monatsbezuges" iSd § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 ausdrücklich, dass von jenem Monatsbezug auszugehen ist, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Auffassung der belangten Behörde, der Bemessung der über den Beamten verhängten Strafe wäre ungeachtet des Umstandes, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einer auf die Hälfte herabgesetzten Wochendienstzeit beschäftigt gewesen sei, deswegen ein voller Monatsbezug zu Grunde zu legen, weil es sich bei der infolge der herabgesetzten Wochendienstzeit des Beamten eintretenden Minderung seines Bezuges um eine "Kürzung des Monatsbezuges" iSd § 92 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 handle, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Mit der Formulierung "Kürzungen des Monatsbezuges" iSd § 92 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 hatte der Gesetzgeber nämlich nicht den Fall einer Teilzeitbeschäftigung iSd § 50a BDG 1979 im Auge, sondern etwa eine im Fall einer Suspendierung des Beamten gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 eintretende Kürzung seines Monatsbezuges auf zwei Drittel oder die in den Fällen von Dienstfreistellungen gemäß § 13 Abs. 1 GehG oder § 78a BDG 1979 eintretenden "Kürzungen" des Monatsbezuges. Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebührt, maßgeblich.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090117.X01Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008