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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs7 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/04/0044 B 21. März 1995 RS 1Stammrechtssatz
§ 52a Abs 1 VStG gewährt nach seinem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines UVS. Es kann daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht in subjektive öffentliche Rechte des Bf eingreifen. Eine gegen diese Zurückweisung erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170154.X01Im RIS seit
02.04.2007