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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
ASVG §203 impl;Rechtssatz
Der VwGH hat wiederholt - im Anwendungsbereich des insoweit vergleichbaren KOVG - darauf hingewiesen, dass für eine Anerkennung als Dienstbeschädigung auch bloß mittelbare Folgen einer Dienstbeschädigung in Betracht kommen, wobei eine mittelbare Dienstbeschädigung nicht nur dann vorliegt, wenn die als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung die unmittelbare Ursache einer anderen Gesundheitsschädigung bildet, sondern auch dann, wenn infolge der Dienstbeschädigung eine Verschlimmerung eines schon vor der Dienstbeschädigung bestehenden Leidens eintritt oder wenn eine Dienstbeschädigung ein erst danach entstandenes altersbedingtes oder schicksalsbedingtes akausales Leiden verschlechtert. Als Dienstbeschädigung sind weiters auch solche Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben. Als Ursache gilt aber auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in der Wirkung neben anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Ein Unfallereignis ist dann nicht wesentliche Bedingung der eingetretenen Schädigung, wenn ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (vgl. zuletzt E VwGH 24. März 2004, Zl. 99/12/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090138.X06Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010