RS Vwgh 2006/11/20 2003/09/0117

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Veröffentlicht am 20.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §17 Abs1;
BDG 1979 §50a;
BDG 1979 §78a;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §92 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs10;
GehG 1956 §13 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs5;
GehG 1956 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der in § 13 GehG angeführte § 78a Abs. 1 BDG 1979 regelt die Dienstfreistellung für Gemeindemandatare, § 17 Abs. 1 BDG 1979 die Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, Bundesrat oder in einem Landtag. Für diese Fälle sehen die § 13 Abs. 2 und 5 GehG sowie für den Fall der Suspendierung des Beamten sieht § 13 Abs. 1 GehG die "Kürzung" der Monatsbezüge vor. Demgegenüber sieht § 13 Abs. 10 GehG für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 herabgesetzt ist, vor, dass der übrige Teil des Monatsbezuges "in dem Ausmaß gebührt, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht". Von einer "Kürzung" des Monatsbezuges für einen solchen Beamten ist im Gesetz nicht die Rede. Vielmehr verwendet das Gesetz im Zusammenhang mit der Verminderung der Bezüge für einen Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit den Begriff "Verminderung". Auch die Gesetzesmaterialien zu § 92 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 (vgl. 1390 BlgNR 15. GP) geben keinen Hinweis für die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung dieser Bestimmung. Ihre Beurteilung, der Monatsbezug des betreffenden Beamten sei infolge der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit iSd § 92 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 "gekürzt", entspricht sohin nicht dem Gesetz.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090117.X02

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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