RS Vwgh 2006/11/20 2003/09/0119

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Veröffentlicht am 20.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3 idF 1999/I/010;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Von der Ausübung des (von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 172, zutreffend auch als "Remonstrationspflicht" bezeichneten) Remonstrationsrechtes im Grunde des § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte eine ihm erteilte Weisung für rechtswidrig hält, in diesem Fall hat er "vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen". (Hier: Der Beamte hat nicht dargetan, welche konkreten rechtlichen Bedenken er gegen die ihm erteilte Weisung vorgebracht hätte. In der Verweigerung der Befolgung einer Weisung "aus Prinzip" kann die Ausübung des Remonstrationsrechtes im Grunde des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ebenso wenig [Hinweis E 18. Februar 1998, Zl. 94/09/0352] gesehen werden, wie in der Äußerung von Bedenken an der Zweckmäßigkeit einer Weisung [Hinweis E 18. Februar 1998, Zl. 94/09/0352, und E 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035].)

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090119.X01

Im RIS seit

27.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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