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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Von der Ausübung des (von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 172, zutreffend auch als "Remonstrationspflicht" bezeichneten) Remonstrationsrechtes im Grunde des § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte eine ihm erteilte Weisung für rechtswidrig hält, in diesem Fall hat er "vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen". (Hier: Der Beamte hat nicht dargetan, welche konkreten rechtlichen Bedenken er gegen die ihm erteilte Weisung vorgebracht hätte. In der Verweigerung der Befolgung einer Weisung "aus Prinzip" kann die Ausübung des Remonstrationsrechtes im Grunde des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ebenso wenig [Hinweis E 18. Februar 1998, Zl. 94/09/0352] gesehen werden, wie in der Äußerung von Bedenken an der Zweckmäßigkeit einer Weisung [Hinweis E 18. Februar 1998, Zl. 94/09/0352, und E 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035].)
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090119.X01Im RIS seit
27.12.2006Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008