RS Vwgh 2006/11/20 2006/17/0104

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Veröffentlicht am 20.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33a;
VwGG §58 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/17/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0295 B 29. April 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 legcit für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a legcit nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet eines entsprechenden Antrages - nicht statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170104.X01

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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