RS Vwgh 2006/11/20 2005/09/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2006
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §203 impl;
BKUVG §101 impl;
BLKUFG Tir 1998 §25 Abs2;
BLKUFG Tir 1998 §28;
BLKUFG Tir 1998 §47;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0042 E 28. Mai 1997 RS 2(hier nur betreffend Folgen des Dienstunfalles)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalles bzw Dienstunfalles gehen Rechtsprechung und Lehre von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" aus. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn der Unfallschaden auf mehrere Ursachen zurückgeht - erforderlich, daß der Unfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090138.X03

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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