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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Für ein Zuwarten durch die Abgabenbehörde erster Instanz bis zur Entscheidung darüber, ob ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag erhalten bliebe, bestand keine gesetzliche Grundlage (anders als im Berufungsverfahren, bei welchem § 210 Oö LAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Vorliegen bestimmter Bedingungen zur Aussetzung der Entscheidung ermächtigt). (Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheidung der Vorstellungsbehörde die durch den Gemeinderat erfolgte Abweisung des Devolutionsantrages bestätigt.)
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeRechtsnatur der VorstellungVerletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003170002.X01Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017