RS Vwgh 2006/11/20 2003/17/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2006
beobachten
merken

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
LAO OÖ 1996 §210 ;
LAO OÖ 1996 §233 Abs1;
LAO OÖ 1996 §233 Abs2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Für ein Zuwarten durch die Abgabenbehörde erster Instanz bis zur Entscheidung darüber, ob ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag erhalten bliebe, bestand keine gesetzliche Grundlage (anders als im Berufungsverfahren, bei welchem § 210 Oö LAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Vorliegen bestimmter Bedingungen zur Aussetzung der Entscheidung ermächtigt). (Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheidung der Vorstellungsbehörde die durch den Gemeinderat erfolgte Abweisung des Devolutionsantrages bestätigt.)

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeRechtsnatur der VorstellungVerletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003170002.X01

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten