Index
L00016 Landesverfassung SteiermarkNorm
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes hat jedermann das Recht, von (ua) den Organen des Landes Auskünfte zu verlangen, die ihrerseits verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Als "Organe des Landes" sind nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes (Einl.-Zahl 1053/1 Blg.Nr. 90 XI.GP) auch alle mit Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung befassten, vom Land eingerichteten Organe zu verstehen (Hinweis E 30. April 1997, 95/01/0200). Die gegenständlichen Angelegenheiten, über die Auskunft verlangt wurde, betreffen einerseits die Bestellung zum Fahrprüfer (§ 34 Abs. 1 FSG 1997) und andererseits die Überprüfung eines Fahrprüfers (§ 34 Abs. 4 FSG 1997 iVm. § 13 Abs. 2 FSG-PV 1997) und sind nach den genannten Bestimmungen vom Landeshauptmann (somit in mittelbarer Bundesverwaltung) zu vollziehen. Gemäß § 30 des Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetzes 1960 iVm. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Geschäftsapparat des Landeshauptmannes. Gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes ist das Amt der Landesregierung als Behörde zur Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft in jenen Sachen zuständig, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden. Als Geschäftsapparat des Landeshauptmannes war das Amt der Steiermärkischen Landesregierung daher im Hinblick auf die unvollständige Auskunftserteilung an den Bf gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes verpflichtet, mit Bescheid die (teilweise) Verweigerung der vom Bf verlangten Auskunft auszusprechen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110187.X01Im RIS seit
19.12.2006Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010