RS Vwgh 2006/11/21 2003/11/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Index

L00016 Landesverfassung Steiermark
L00026 Landesregierung Steiermark
L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §7 Abs4;
FSG 1997 §34 Abs1;
FSG 1997 §34 Abs4;
FSG-PV 1997 §13 Abs2;
GO LReg Stmk 1975 §1 Abs2;
L-VG Stmk 1960 §30;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes hat jedermann das Recht, von (ua) den Organen des Landes Auskünfte zu verlangen, die ihrerseits verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Als "Organe des Landes" sind nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes (Einl.-Zahl 1053/1 Blg.Nr. 90 XI.GP) auch alle mit Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung befassten, vom Land eingerichteten Organe zu verstehen (Hinweis E 30. April 1997, 95/01/0200). Die gegenständlichen Angelegenheiten, über die Auskunft verlangt wurde, betreffen einerseits die Bestellung zum Fahrprüfer (§ 34 Abs. 1 FSG 1997) und andererseits die Überprüfung eines Fahrprüfers (§ 34 Abs. 4 FSG 1997 iVm. § 13 Abs. 2 FSG-PV 1997) und sind nach den genannten Bestimmungen vom Landeshauptmann (somit in mittelbarer Bundesverwaltung) zu vollziehen. Gemäß § 30 des Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetzes 1960 iVm. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Geschäftsapparat des Landeshauptmannes. Gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes ist das Amt der Landesregierung als Behörde zur Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft in jenen Sachen zuständig, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden. Als Geschäftsapparat des Landeshauptmannes war das Amt der Steiermärkischen Landesregierung daher im Hinblick auf die unvollständige Auskunftserteilung an den Bf gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes verpflichtet, mit Bescheid die (teilweise) Verweigerung der vom Bf verlangten Auskunft auszusprechen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110187.X01

Im RIS seit

19.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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