RS Vwgh 2006/11/21 2005/11/0168

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7;
SMG 1997 §28 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des § 28 Abs. 1 SMG 1997 nicht "expressis verbis" in § 7 FSG 1997 erwähnt. Dennoch kann es im vorliegenden Fall, wo der Bf nur auf Grund äußerer Umstände gehindert wurde, den Verkauf des Suchtgiftes (2 kg Kokain) abzuwickeln, nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, das Verhalten des Bf ist auf Grund der Schwere und Verwerflichkeit mit dem Tatbestand des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG 1997 vergleichbar, und somit angenommen hat, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG 1997 vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110168.X02

Im RIS seit

02.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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