RS Vwgh 2006/11/21 2005/11/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §111;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0012 E 14. Mai 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0009 E 18. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Den in § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Erlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat (die Einbeziehung von Karenzurlauben in die Aufzählung ist als Ausfluss einer rechtspolitischen Wertung zu verstehen). Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegung ist auch § 10 Abs. 3 der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Abs. 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat(Hinweis E 8. August 2002, 2000/11/0227).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110099.X01

Im RIS seit

22.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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