RS Vwgh 2006/11/21 2005/11/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §38;
BEinstG §8;

Rechtssatz

Das Bestehen bzw. das Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses ist für die Behörde bei der Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 BEinstG erteilt wird oder nicht, eine Vorfrage im Sinne des im Verfahren nach dem BEinstG anwendbaren § 38 AVG, weil eine Kündigung eines Dienstverhältnisses das Bestehen eines solchen voraussetzt (Hinweis E 25. September 1985, 84/09/0039). Die Frage, ob die Entlassung der Mitbeteiligten gerechtfertigt war und das Dienstverhältnis damit beendet wurde, ist daher für das ausgesetzte Verfahren präjudiziell. Ergibt sich im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dass die Entlassung rechtens war und das in Rede stehende Dienstverhältnis damit beendet wurde, wäre keine Grundlage mehr für die beantragte Zustimmung zur auszusprechenden Kündigung mehr gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110062.X01

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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