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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0164 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0166 E 23. Jänner 2007 2004/11/0167 E 23. Jänner 2007Rechtssatz
In einem Leistungsverfahren nach § 41 b Abs. 3 Tir KAG 1957 ist die Frage, ob bzw in welchem Umfang eine Errichtungsbewilligung in bestimmten Sonderfächern erteilt worden ist, bloß als Vorfrage zu beurteilen und kann die Entscheidung daher diesbezüglich keine Bindungswirkung entfalten. Hingegen ergibt sich das für Fälle - in welchen ein Feststellungsbescheid nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist - von der Rechtsprechung geforderte öffentliche Interesse an der Feststellung, ob eine Errichtungsbewilligung für die Sonderfächer vorliegt, schon daraus, dass es für die Allgemeinheit, nämlich für die beteiligten Gebietskörperschaften und die Bevölkerung, von großer Bedeutung ist, für welche Fächer Errichtungsbewilligungen für die betreffende Krankenanstalt erteilt wurden. (Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei angenommen werden muss, dass sie vom Bestehen der Errichtungsbewilligung für die in Rede stehenden Fächer ausgeht und damit gegebenenfalls Leistungen für den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abgerechnet werden müssten. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides lagen daher vor.)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110163.X02Im RIS seit
19.12.2006