RS Vwgh 2006/11/21 2005/21/0260

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §72;
FrG 1997 §73;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/21/0266 2005/21/0276 2005/21/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0169 E 19. Oktober 2001 RS 2 (Hier nur erster Satz: Dies ist durch den erstangefochtenen Bescheid jedoch nicht (im Umfang des gesamten Beurteilungszeitraumes) erfolgt, sodass der UVS dem Fremden durch den zweitangefochtenen Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat (Hinweis VfGH E 27. Februar 2001, B 515/00, VfSlg 16079).)

Stammrechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat darf auf Grund mehrmaliger Erhebung der Beschwerde eines Schubhäftlings gemäß § 72 FrG 1997 während seiner Anhaltung jedenfalls dann eine "entschiedene Sache" annehmen, wenn die Beschwerde sich auf einen Zeitraum bezieht, über den er bereits durch einen Bescheid gemäß § 73 FrG 1997 abgesprochen hat. Dauert - wie im Beschwerdefall - die Anhaltung noch an, hat der unabhängige Verwaltungssenat im Sinne des § 73 Abs. 4 erster Satz FrG 1997 festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Änderten sich diese Voraussetzungen seit dem letzten Abspruch gemäß § 73 FrG 1997 nicht, so ist jedenfalls - wie dies § 68 Abs. 1 AVG vorsieht - vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" auszugehen und eine neuerliche Schubhaftbeschwerde zurückzuweisen (Hinweis VfGH E 27.2.2001, B 515/00; E 27.2.2001, B 687/00).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210260.X02

Im RIS seit

21.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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