TE Vfgh Erkenntnis 1984/10/3 B367/81

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Veröffentlicht am 03.10.1984
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10036/1984

Leitsatz

StbG 1965; Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nach Aufhebung des §7 Abs4 als gleichheitswidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der mj. Bf. wurde am 20. Jänner 1979 in der Schweiz als außerehelicher Sohn der A I B, die damals die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besaß, geboren. Am 24. Juni 1980 anerkannte

F S M, der den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge österreichischer Staatsbürger war und ist, vor dem BG Sbg. die Vaterschaft zum Bf. Am 9. September 1980 schlossen die Eltern des Bf. vor dem Standesamt Sbg. die Ehe.

b) Am 20. Mai 1981 stellte der mj. Bf. bei der Sbg. Landesregierung aufgrund der §§39 und 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. 250, (StbG 1965) den Antrag auf Feststellung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Die Sbg. Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Juli 1981 festgestellt, daß der mj. Bf. die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §7 Abs4 StbG 1965 seit 9. September 1980 (an diesem Tage wurde er durch die Heirat seiner Eltern legitimiert - §161 ABGB) besitzt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des §7 Abs4 StbG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Bf. macht ausschließlich geltend, daß er gegen seinen Willen und jenem seiner Eltern gemäß §7 Abs4 StbG 1965 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben und dadurch aufgrund des Art5 des liechtensteinischen Gesetzes GBl. 50/1974 die liechtensteinische Staatsangehörigkeit verloren habe. §7 Abs4 StbG 1965 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

3. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs4 StbG 1965 einzuleiten.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(4) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens besessen hat. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf die unehelichen Kinder der legitimierten Frau."

Mit Erk. vom 12. Juni 1984, G54/82, hat der VfGH diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid stützt sich in materieller Hinsicht ausschließlich auf §7 Abs4 StbG, den der VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat.

Der Bf. wurde sohin durch den Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt; der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B367.1981

Dokumentnummer

JFT_10158997_81B00367_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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