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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §17;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer Starkstromleitung - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird von der Bf im Wesentlichen damit begründet, dass auf Basis des angefochtenen Bescheides nach entsprechender Antragstellung durch die Mitbeteiligte mit der Einräumung von Zwangsrechten und mit der Realisierung des Vorhabens zu rechnen sei. Die vorgelegten Beweismittel belegten, dass nicht nur eigentumsgefährdende und existenzbedrohende, sondern auch gesundheitsgefährdende, möglicherweise sogar schwerwiegendere Einwirkungen auf die Bewohner des beschwerdegegenständlichen Grundstückes zu erwarten seien. Vermutlich träten solche Folgen auch bei den Reitpferden ein. Durch den Betrieb der Starkstromleitung würde sich ein irreversibler Schaden für die Bf ergeben. Die Mitbeteiligte wies darauf hin, dass durch die Verzögerung des bewilligten Ausbaus der Starkstromleitung die Sicherheit der Versorgung eines zentralen Gebietes in Niederösterreich mit Strom gefährdet wäre. Der Ausbau des Starkstromnetzes sei ein entscheidender Beitrag zur Gewährleistung der dringlich gebotenen Versorgungssicherheit. Eine Verzögerung des Baus der Starkstromleitung würde insbesondere wegen der zu erwartenden Baukostensteigerungen für die Mitbeteiligte unmittelbar drohende betriebswirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Bei Vornahme der Interessenabwägung war zunächst zu beachten, dass im Falle des Obsiegens der Bf die Mitbeteiligte die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitig ausgeführten Vorhabens zu tragen hat. Die durch die Errichtung der Anlage eintretenden Veränderungen sind grundsätzlich nicht irreversibel. Aber auch die zu erwartenden, von der Bf als Gefährdungen behaupteten Emissionen beim Betrieb der bewilligten Anlage rechtfertigen die geforderte Maßnahme nicht. Mit den beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Emissionen und deren Auswirkungen beim Grundstück der Bf hat sich die belBeh im angefochtenen Bescheid umfangreich auseinander gesetzt. Das Vorbringen der Bf in ihrem Antrag ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Beh von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Während die massiven Interessen der Mitbeteiligten auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Bf durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050057.A02Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008