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L94805 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau SalzburgNorm
EisbEG 1954 §44;Rechtssatz
Das (nach dem Verfahren über die Entschädigungshöhe und über die dabei anfallenden Kosten geführte) weitere Verfahren ist im Kostenpunkt vom Enteignungsverfahren zu unterscheiden, weshalb auf den im Berufungsverfahren auszutragenden Kostenstreit die Bestimmung des § 44 EisbEG 1954 nicht mehr angewendet werden kann. Soweit sich daher an das Verwaltungsverfahren erster Instanz ein Rechtsmittelverfahren im Kostenpunkt anschließt, besteht hinsichtlich dieses zusätzlichen Aufwandes keine Kostenersatzpflicht des Enteignungswerbers im Verwaltungswege (Hinweis E 14. April 1994, 93/06/0231). (Hier: Daraus ist aber im Beschwerdefall, in dem die Salzburger Landesregierung als Behörde erster und gleichzeitig letzter Instanz nach den Bestimmungen des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986 über die Kosten des Enteignungsverfahrens entschieden hat, für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen, weil das Berufungsverfahren über die Kostenfrage nach den im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110191.X02Im RIS seit
19.12.2006