RS Vwgh 2006/11/21 2005/11/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §75 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/11/0152 E 7. April 1992 RS 2 (Hier: Verfahren gemäß § 8 BEinstG; Bestehen bzw Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses)

Stammrechtssatz

Die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 zweiter Satz AVG leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein. Dieser vorangige Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens als iSd Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringerem Gewicht sein, wenn die Behörde nach dem Stand ihres Verfahrens, insb auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist (hier: Entziehung der Lenkerberechtigung durch Mandatsbescheid; Möglichkeit der Lösung der entscheidenden Tatfrage durch die Kraftfahrbehörde) (Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239 Slg 12019 A/1986).

Schlagworte

Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110062.X02

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten