RS Vwgh 2006/11/22 2003/15/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;

Rechtssatz

Umsatzsteuerlich sind Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 97/13/0066 und 0067, VwSlg 7583 F/2001, mwN). Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er durch Arbeitnehmer, Organwalter oder Stellvertreter erbringen lässt (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, 95/15/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150143.X01

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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