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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen, wenngleich der Abgabepflichtige sie über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen hat (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 allgemein, Tz 4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150143.X03Im RIS seit
28.12.2006Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008