RS Vwgh 2006/11/22 2006/10/0110

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z33;
UniversitätsG 2002 §45 Abs5;
UniversitätsG 2002 §46 Abs1;
UniversitätsG 2002 §47 Abs1;
UniversitätsG 2002 §47 Abs3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass § 45 Abs. 5 letzter Satz UniversitätsG 2002 nicht nur zum Ausdruck bringen sollte, dass dem Bundesminister im Rahmen der Aufsicht über die Universitäten die Befugnis eingeräumt werden sollte, bestimmte mit Nichtigkeit bedrohte Bescheide nach Maßgabe des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG aufzuheben, sondern dem Bundesminister diese Befugnis in seiner Eigenschaft als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde zukommen sollte, mag dies allein aus dem Wortlaut dieser und anderer Bestimmungen des UniversitätsG 2002 auch nicht zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Dem Bundesminister kommt nach dem UniversitätsG 2002 somit die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu (vgl. in diesem Sinne auch Stöger in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG 2002, (§ 45) IV.6). Angesichts der aufsichtsbehördlichen Befugnisse der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist ihre Stellung als Oberbehörde gegenüber dem Rektorat gegeben. Mangels vorheriger Anrufung dieser Oberbehörde ist die vorliegende Säumnisbeschwerde daher unzulässig. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch eine vergleichsweise Betrachtung der Regelungen des UniversitätsG 2002 über die Säumnis von Universitätsorganen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 73 AVG: Hier sieht § 47 Abs. 3 UniversitätsG 2002 (als ultima ratio) eine Ersatzvornahme durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister vor. Andererseits besteht jedoch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Falle der Säumnis von Universitätsorganen eine Zuständigkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers ausschließlich in behördlichen Angelegenheiten nicht Platz greifen soll (so auch Muzak in Mayer (Hrsg.), Kommentar zum UG 2002, § 47 III/2).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100110.X01

Im RIS seit

22.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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