RS Vwgh 2006/11/22 2005/10/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0206 B 16. Oktober 2006 RS 1 (Hier: Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen. Daran vermag auch insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass ihm das Aufsteigen in die 8. Klasse nur nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG erlaubt worden sei, weil diese Berechtigung zum Aufstieg nicht von einer Bedingung abhängig ist.)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur (vgl. z.B. - zuletzt - B vom 28. Februar 2005, Zl. 2003/10/0289) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. (Hier: Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen. Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100205.X01

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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