RS Vwgh 2006/11/22 2006/15/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, stellen als solche keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für das abgeschlossene Verfahren dar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1999, 96/15/0108, und vom 24. Februar 2000, 96/15/0149). Auch eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits, führt nicht zur Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150173.X04

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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