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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879;Rechtssatz
Das Arbeitszeitgesetz ermächtigt die Kollektivvertragsparteien in § 19e AZG lediglich zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist um Zeitguthaben zum Zwecke des Zeitausgleichs, nicht jedoch zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über sein privatautonom festgelegtes Ende (z.B. bei Befristung des Arbeitsverhältnisses) hinaus. Eine kollektivvertragliche Regelung, die das Arbeitsverhältnis um die Dauer nicht ausgeglichener Überstunden verlängert, ist nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080065.X05Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008