RS Vwgh 2006/11/22 2004/08/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §879;
ArbVG §11 Abs1;
ArbVG §2 Abs2 Z7;
AZG §19e;

Rechtssatz

Das Arbeitszeitgesetz ermächtigt die Kollektivvertragsparteien in § 19e AZG lediglich zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist um Zeitguthaben zum Zwecke des Zeitausgleichs, nicht jedoch zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über sein privatautonom festgelegtes Ende (z.B. bei Befristung des Arbeitsverhältnisses) hinaus. Eine kollektivvertragliche Regelung, die das Arbeitsverhältnis um die Dauer nicht ausgeglichener Überstunden verlängert, ist nichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080065.X05

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten