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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0044 E 22. Dezember 2003 RS 2Stammrechtssatz
Für die von der Gemeinschaft dem Hilfe Suchenden zur Verfügung zu stellenden Mittel für Unterkunft werden in § 5 Abs 3 Richtsatzverordnung zum Wr SHG bestimmte Obergrenzen festgelegt. Aus der Formulierung, dass "in der Regel" die Mietzinsbeihilfe bei der in Rede stehenden Wohnfläche einen bestimmten Betrag nicht übersteigen "darf", ist abzuleiten, dass die Gewährung einer höheren Mietbeihilfe auch bei höheren tatsächlichen Wohnkosten einen Ausnahmefall darstellt. Es ist daher Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfe Suchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100080.X01Im RIS seit
02.01.2007