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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879;Rechtssatz
Eine kollektivvertragliche Regelung, die anordnet, dass ein Drittel der am Ende des Durchrechnungszeitraumes (hier der Saison) bestehenden Überstunden (maximal 40 Stunden) im Verhältnis "1:1" in Tage umzurechnen sind, wodurch das (Saison)arbeitsverhältnis über das mit dem Dienstnehmer vereinbarte Ende hinaus "automatisch" (um maximal eine Woche) verlängert wird (vgl. Pkt. 1 des ZusatzkollV zu Pkt. 4 lit. c des KollV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe), ist eine Abschlussnorm und daher weder nach § 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG noch nach einem anderen der in § 2 Abs. 2 ArbVG aufgezählten Tatbestände zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080065.X04Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008