RS Vwgh 2006/11/22 2004/08/0065

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ABGB §879;
ArbVG §11 Abs1;
ArbVG §2 Abs2 Z2;
ArbVG §2 Abs2;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt4 litc ;

Rechtssatz

Eine kollektivvertragliche Regelung, die anordnet, dass ein Drittel der am Ende des Durchrechnungszeitraumes (hier der Saison) bestehenden Überstunden (maximal 40 Stunden) im Verhältnis "1:1" in Tage umzurechnen sind, wodurch das (Saison)arbeitsverhältnis über das mit dem Dienstnehmer vereinbarte Ende hinaus "automatisch" (um maximal eine Woche) verlängert wird (vgl. Pkt. 1 des ZusatzkollV zu Pkt. 4 lit. c des KollV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe), ist eine Abschlussnorm und daher weder nach § 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG noch nach einem anderen der in § 2 Abs. 2 ArbVG aufgezählten Tatbestände zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080065.X04

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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