RS Vwgh 2006/11/22 2006/15/0173

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0225 E 21. September 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw. neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150173.X01

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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