RS Vwgh 2006/11/22 2004/08/0065

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ABGB §879;
ArbVG §11 Abs1;
ArbVG §2;

Rechtssatz

Die Angelegenheiten, die auf Grund der Bestimmungen des ArbVG durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs. 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die das Gesetz dem Kollektivvertrag nicht überträgt, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages (Hinweis OGH 20.5.1998, 9 ObA 139/98a). Im Hinblick darauf, dass sich die Befugnis der Kollektivvertragsparteien zur Regelung der Arbeitsbedingungen mit normativer Wirkung nicht auf die Parteiautonomie, sondern in erster Linie auf die durch den § 2 Abs. 2 ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, sind diese Befugnisse dahin auszulegen, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann (Hinweis z. B. OGH 28.8.1991, 9 ObA 115/91).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080065.X02

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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