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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1006;Rechtssatz
Eine Gattungsvollmacht beschreibt nur den Umfang einer Vollmacht (vgl. etwa Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 209), nicht ihr Zustandekommen. Eine Anscheinsvollmacht kann auch darin bestehen, einem Dritten erkennen zu geben, früher Vollmacht erteilt zu haben (vgl. Kletecka, aaO, 206f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150143.X02Im RIS seit
08.01.2007Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013