RS Vwgh 2006/11/22 2004/08/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
72/01 Hochschulorganisation
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ÄrzteG 1998 §2;
ÄrzteG 1998 §3;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
BDG 1979 §155 Abs5;
UniversitätsG 2002 §29 Abs4 Z1;
UOG 1975 §54 Abs7;
UOG 1993 §63 Abs3;

Rechtssatz

Kommt ein Klinikvorstand bzw. Leiter einer klinischen Abteilung an einer Universitätsklinik, die zugleich Landeskrankenhaus ist, Weisungen des Trägers der Landeskrankenanstalt nach, so erfüllt er damit seine als Universitätsprofessor gegenüber dem Bund bestehenden Dienstpflichten. Insoweit gleicht dieses kraft Gesetzes bestehende dreipolige Rechtsverhältnis zwischen dem Bund (der Universität), dem Krankenanstaltenträger und dem Universitätsprofessor und Leiter der Universitätsklinik strukturell jenem eines "Leiharbeitnehmers", der bei einem Dritten ("Beschäftiger") seine Dienstpflichten gegenüber dem "Entsender" erfüllt, ohne gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum "Beschäftiger" zu stehen. Neben dem Bundesdienstverhältnis besteht auch dann kein zweites eigenständiges Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenträger, wenn dieser dem Klinikvorstand ein zusätzliches Entgelt (zur Abgeltung von Sondergebühren) gewährt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080275.X07

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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