RS Vwgh 2006/11/22 2006/15/0033

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs5;

Rechtssatz

Der Erwerb eines Betriebs liegt immer dann vor, wenn die erworbenen Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des bisherigen Betriebs gebildet haben und an sich geeignet waren, dem Erwerber die Fortführung des übernommenen Betriebs zu ermöglichen. Es muss ein in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens übertragen werden, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Erwerber tatsächlich willens ist, den erworbenen Betrieb unverändert weiterzuführen. Es genügt, dass die insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebs ermöglichen. Dabei ist der zivilrechtliche Titel, der den Erwerber zur Nutzung bestimmter Teile des Betriebsvermögens berechtigt, nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist die tatsächliche Einräumung des Verfügungsrechtes in einer Weise, die es ermöglicht, den Betrieb im Wesentlichen unverändert weiterzuführen. Bei ortsgebundenen Tätigkeiten stellen Grundstück, Gebäude und Einrichtung die wesentliche Betriebsgrundlage dar (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 4.5 zu § 10, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1994, 91/14/0248, 23. April 1998, 96/15/0211, 23. März 1999, 98/14/0141, 31. Jänner 2001, 95/13/0284, und vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150033.X01

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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