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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0175 E 25. September 2002 RS 4Stammrechtssatz
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (Hinweis E 22.5.2002, 99/15/0059).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150139.X02Im RIS seit
28.12.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010