RS Vwgh 2006/11/22 2003/10/0042

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
E6J
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1;
62000CJ0421 Sterbenz VORAB;
EURallg;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs1;

Rechtssatz

Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003, C- 421/00, C-426/00 und C-16/01 (Sterbenz und Haug), hat der VwGH in seinem E vom 31. März 2003, Zl. 2003/10/0028, unter anderem dargelegt, dass die Bestimmungen des LMG, soweit sie jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbieten, also unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht, nicht mehr anwendbar sind. Daraus folgt zum Einen eine Einschränkung des alle gesundheitsbezogenen Angaben erfassenden Verbotstatbestandes des § 9 Abs. 1 LMG; verboten sind gesundheitsbezogene Angaben demnach nur, wenn sie a) sich auf eine menschliche Krankheit beziehen, oder b) irreführend sind (vgl. E vom 25. Jänner 2003, Zl. 2003/10/0025). Zum Anderen ergibt sich daraus die Unanwendbarkeit der Regelung des LMG, soweit die Verwendung einer bestimmten Aufmachung oder Bezeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten nur nach einem "vorherigen Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben" zulässig ist. Daraus folgt, dass einer Bestrafung oder der Erlassung einer einschränkenden administrativen Maßnahme, die allein an den Umstand des Fehlens einer "vorherigen Genehmigung" der gesundheitsbezogenen Bezeichnung anknüpft, Gemeinschaftsrecht entgegen steht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0421 Sterbenz VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100042.X01

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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