RS Vwgh 2006/11/22 2003/15/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
BAO §305 Abs1;

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150141.X02

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten