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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs5;Rechtssatz
Aus einer Betriebsunterbrechung allein kann nicht abgeleitet werden, es liege kein Betriebserwerb vor, weil eine tatsächliche Betriebsunterbrechung nicht notwendig darauf zurückzuführen sein muss, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen mangels entsprechenden Erwerbs erst angeschafft werden mussten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150033.X04Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012