RS Vwgh 2006/11/22 2004/08/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Partei kann mangels Beschwer im zweiten Rechtsgang den Abspruch einer Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpfen, soweit dieser Abspruch schon in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid enthalten war und von dieser Partei nicht mit Beschwerde angefochten wurde. (Hier: verschiedene Zeiträume der Versicherungspflicht)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080275.X02

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten