Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Partei kann mangels Beschwer im zweiten Rechtsgang den Abspruch einer Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpfen, soweit dieser Abspruch schon in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid enthalten war und von dieser Partei nicht mit Beschwerde angefochten wurde. (Hier: verschiedene Zeiträume der Versicherungspflicht)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080275.X02Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019