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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e;Rechtssatz
Der Prämienantrag kann nach Einreichung der Abgabenerklärung betreffend Einkommen- und/oder Körperschaftsteuer (bzw. der Gewinnfeststellungserklärung) nicht wirksam gestellt werden. Die Steuererklärung des betreffenden Jahres im Sinne des § 108e EStG 1988 ist die Abgabenerklärung, mit jene Einkünfte erklärt werden müssten, die Voraussetzung für die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150265.X02Im RIS seit
05.01.2007