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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0243 E 22. November 2006Rechtssatz
Im Beschwerdefall bildet das Ermöglichen des Telefonierens über in Österreich gelegene Handy-Netze den Leistungsgegenstand. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2003/15/0059 und 2004/15/0010, zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen hat, besteht kein Zweifel, dass damit sonstige Leistungen vorliegen, die iSd § 3a Absatz 13 UStG 1994 und der Verordnung BGBl II 1997/102 in Österreich "genutzt oder ausgewertet" werden (vgl. auch Scheiner/ Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3a Abs 9 und 10, Tz 287). Mitgliedstaaten können das Wahlrecht nach Absatz 3 des Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG ausüben, um "Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden". Der Fall der Vermeidung von Doppelbesteuerung kommt im gegebenen Zusammenhang nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005150104.X01Im RIS seit
27.12.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013