RS Vwgh 2006/11/22 2005/15/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs3;
UStG 1994 §3a Abs10 idF 1996/756;
UStG 1994 §3a Abs13 idF 1996/756;
UStG 1994 §3a Abs9;
UStG Telekommunikationsdienste 1997 §1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0243 E 22. November 2006

Rechtssatz

Im Beschwerdefall bildet das Ermöglichen des Telefonierens über in Österreich gelegene Handy-Netze den Leistungsgegenstand. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2003/15/0059 und 2004/15/0010, zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen hat, besteht kein Zweifel, dass damit sonstige Leistungen vorliegen, die iSd § 3a Absatz 13 UStG 1994 und der Verordnung BGBl II 1997/102 in Österreich "genutzt oder ausgewertet" werden (vgl. auch Scheiner/ Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3a Abs 9 und 10, Tz 287). Mitgliedstaaten können das Wahlrecht nach Absatz 3 des Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG ausüben, um "Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden". Der Fall der Vermeidung von Doppelbesteuerung kommt im gegebenen Zusammenhang nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005150104.X01

Im RIS seit

27.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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