RS Vwgh 2006/11/22 2005/10/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0333 E 20. April 2004 RS 1 (hier: ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 7 Wr SHG 1973 hat die ZUERKENNUNG der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bescheid zu erfolgen. Die AUSZAHLUNG bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem Wr SHG 1973 hingegen ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung dient und einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich ist (Hinweis E 1. Dezember 1992, 92/08/0181; E 11. Februar 1997, 96/08/0316).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100080.X03

Im RIS seit

02.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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