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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e;Rechtssatz
Mit der Wortfolge "ist anzuschließen" in der Stammfassung des § 108e EStG 1988 wird der zeitliche Rahmen der Antragstellung exakt festgelegt. Im Beschwerdefall ist mit der Einreichung der Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2002 am 25. August 2003 die gesetzliche Frist zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 abgelaufen. Die Abgabe weiterer (berichtigender) Körperschaftsteuererklärungen ändert am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150049.X02Im RIS seit
05.01.2007