RS Vwgh 2006/11/22 2006/15/0265

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §139;
EStG 1988 §108e;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 22. November 2006, 2006/15/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 mit der Körperschaftsteuererklärung 2002 geltend zu machen ist, auch wenn diese Abgabenerklärung materiell unrichtige Steuerbemessungsgrundlagen ausweist. Die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie im Zusammenhang mit einer gemäß § 139 BAO berichtigten Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Jahres ist verspätet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150265.X01

Im RIS seit

05.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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