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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §139;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 22. November 2006, 2006/15/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 mit der Körperschaftsteuererklärung 2002 geltend zu machen ist, auch wenn diese Abgabenerklärung materiell unrichtige Steuerbemessungsgrundlagen ausweist. Die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie im Zusammenhang mit einer gemäß § 139 BAO berichtigten Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Jahres ist verspätet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150265.X01Im RIS seit
05.01.2007