RS Vwgh 2006/11/22 2004/08/0275

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Mangels Anführung eines Endzeitpunktes im Spruch des Bescheides ist dieser so zu verstehen, dass damit einerseits für die Zeit von einem - im Bescheid näher bestimmten - (Anfangs-)Zeitpunkt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die Pflichtversicherung des Versicherten festgestellt wurde und andererseits auch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung des Versicherten für die Zukunft, und zwar solange, als die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, abgesprochen wurde (Hinweis E 31.5.94, 93/08/0162).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080275.X04

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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