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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410 Abs1;Rechtssatz
Mangels Anführung eines Endzeitpunktes im Spruch des Bescheides ist dieser so zu verstehen, dass damit einerseits für die Zeit von einem - im Bescheid näher bestimmten - (Anfangs-)Zeitpunkt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die Pflichtversicherung des Versicherten festgestellt wurde und andererseits auch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung des Versicherten für die Zukunft, und zwar solange, als die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, abgesprochen wurde (Hinweis E 31.5.94, 93/08/0162).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080275.X04Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019