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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879;Rechtssatz
Kollektivvertragliche Abschlussnormen sind Regelungen, mit denen der Abschluss des Einzelarbeitsvertrages näher geregelt werden soll bzw. die das Zustandekommen neuer Arbeitsverhältnisse oder neuer Vereinbarungen etwa durch Formvorschriften, Abschlussgebote oder Abschlussverbote regeln (Hinweis z.B. OGH 16.11.1988, 9 ObA 515/88, sowie Strasser in Strasser, Jabornegg, Resch, ArbVG-Kommentar, 2006, § 2 Rz 28). Solche Abschlussnormen sind nicht dem im § 2 Abs. 2 Z. 2 bis 7 ArbVG umschriebenen normativen Teil des KollV zuzurechnen und wenden sich daher nicht an die Dienstnehmer, sondern binden lediglich die Kollektivvertragsparteien (vgl. OGH 22.3.1983, 4 Ob 27/83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080065.X03Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008