RS Vwgh 2006/11/22 2003/10/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
E6J
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1;
62000CJ0421 Sterbenz VORAB;
EURallg;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0028 E 18. Mai 2004 RS 6

Stammrechtssatz

Der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Sterbenz und Haug), wonach ein generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, liegt ein Verständnis solcher Aussagen zu Grunde, das der Annahme entgegensteht, diese seien (beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten) schon wegen der Behauptung einer gesundheitsfördernden oder gesundheitserhaltenden Wirkung an sich irreführend. Davon ausgehend könnte die Täuschungseignung solcher Angaben aber insbesondere dann bejaht werden, wenn dem Produkt (objektiv) gesundheitsfördernde oder gesund erhaltende Wirkungen nicht zukämen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0421 Sterbenz VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100042.X03

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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