Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0028 E 18. Mai 2004 RS 6Stammrechtssatz
Der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Sterbenz und Haug), wonach ein generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, liegt ein Verständnis solcher Aussagen zu Grunde, das der Annahme entgegensteht, diese seien (beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten) schon wegen der Behauptung einer gesundheitsfördernden oder gesundheitserhaltenden Wirkung an sich irreführend. Davon ausgehend könnte die Täuschungseignung solcher Angaben aber insbesondere dann bejaht werden, wenn dem Produkt (objektiv) gesundheitsfördernde oder gesund erhaltende Wirkungen nicht zukämen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0421 Sterbenz VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100042.X03Im RIS seit
31.01.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011