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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §281 Abs1;Rechtssatz
Keine einer Aussetzung entgegen stehenden Interessen sind etwa das Interesse jedes Berufungswerbers an einer raschen Entscheidung, eine lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit oder das Interesse, eine erwartete Gutschrift ohne unnötigen Aufschub zu erhalten (vgl. die in Ritz, BAO3, unter Tz 12 zu § 281 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160079.X02Im RIS seit
18.01.2007