RS Vwgh 2006/11/23 2006/16/0079

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;
LAO Wr 1962 §216 Abs1;

Rechtssatz

Keine einer Aussetzung entgegen stehenden Interessen sind etwa das Interesse jedes Berufungswerbers an einer raschen Entscheidung, eine lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit oder das Interesse, eine erwartete Gutschrift ohne unnötigen Aufschub zu erhalten (vgl. die in Ritz, BAO3, unter Tz 12 zu § 281 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160079.X02

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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