RS Vwgh 2006/11/23 2005/20/0346

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/20/0003 E 17. Oktober 2006 RS 3 (Hier: Die Asylbehörden sind von der Wirksamkeit der Zustellung ausgegangen. Daher kommt dem Vorbringen des Asylwerbers maßgebliche Bedeutung zu, ihm seien die Verständigungen von der Hinterlegung trotz seiner regelmäßigen Nachfragen von den in der Kontaktstelle tätigen Mitarbeitern nicht ausgehändigt worden. Die belBehe hat diese Behauptung keiner Beweiswürdigung unterzogen, sodass sie der Beurteilung zugrunde zu legen war. Davon ausgehend bliebe aber als mögliche Erklärung für die Nichtaushändigung von (vom Zusteller zurückgelassenen) Verständigungen nur ein Fehler im Bereich der Mitarbeiter der "Kontaktstelle", der dem Asylwerber unter dem Gesichtspunkt eines die Wiedereinsetzung hindernden Verschuldens nicht zuzurechnen wäre. Entscheidungswesentlich wäre daher gewesen, ob dem Asylwerber selbst vorzuwerfen ist, ihn treffe ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran, dass er von der Hinterlegung des über seinen Asylantrag absprechenden Bescheides des Bundesasylamtes keine Kenntnis erhalten hatte.)

Stammrechtssatz

In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an. (Hier:

Der UBAS erblickte eine auffallende Sorglosigkeit des Asylwerbers darin, dass er trotz der zugestandenen mangelnden Deutschkenntnisse dem Beratungsgespräch keinen Dolmetsch beigezogen habe. Es war jedoch für den Asylwerber nicht erkennbar, dass er in Bezug auf das Zustelldatum falsch verstanden wurde. Von daher bestand für ihn - aus seiner allein maßgeblichen Sicht - auch kein ausreichender Anlass, insoweit die Notwendigkeit der Beiziehung einer sprachkundigen Person zu erkennen oder sonst weitere Aufklärungen zum Zustellzeitpunkt zu geben. Erachtete der Berater die Angaben des Asylwerbers hinsichtlich des Zeitpunkts der Bescheidausfolgung offenbar für ausreichend verständlich, wäre es ein Überspannen der Sorgfaltspflichten, würde man dem Asylwerber vorwerfen, er habe deshalb das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit so extrem unterschritten, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lässt, weil er nicht von sich aus einen Dolmetsch beigezogen hat.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200346.X03

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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