RS Vwgh 2006/11/23 2005/20/0531

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, kommt asylrechtliche Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Fall, dass die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird. (Hinweis E 21. März 2002, 99/20/0401; E 19. Oktober 2006, 2006/19/0064). (Hier: Es hätte konkreter Feststellungen über das Ausmaß jener Strafe bedurft, die der Asylwerber bei einer Rückkehr in den Iran voraussichtlich zu erwarten hätte.)

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200531.X01

Im RIS seit

01.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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