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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, kommt asylrechtliche Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Fall, dass die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird. (Hinweis E 21. März 2002, 99/20/0401; E 19. Oktober 2006, 2006/19/0064). (Hier: Es hätte konkreter Feststellungen über das Ausmaß jener Strafe bedurft, die der Asylwerber bei einer Rückkehr in den Iran voraussichtlich zu erwarten hätte.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200531.X01Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015